Algemeine Geschäftsbedingungen

Artikel 1 Definitionen

Die einheitlichen Geschäftsbedingungen für das Hotel- und Gaststättengewerbe (UVH) sind die

Geschäftsbedingungen, zu denen Hotel- und Gaststättenbetriebe wie Hotels, Wiederverkäufer, Cafés und verwandte Unternehmen (einschließlich Cateringunternehmen, Partyserviceunternehmen usw.) Cateringdienstleistungen erbringen und Hotel- und Cateringverträge abschließen. Die UVH sind bei der Handelskammer in Woerden registriert und dort unter der Nummer 40482082 registriert.

Unter den folgenden Begriffen wird mit UVH sowie mit den Angebote und Vereinbarungen für die die UVH gelten, immer das Folgendes gemeint:

 

1.1 Verpflegungsbetrieb
Die natürliche oder juristische Person oder Firma, die Catering-Dienstleistungen erbringt.

1.2 Gastwirt
Die Person, die eine Catering-Einrichtung beim Abschluss und der Durchführung von Catering-Verträgen vertritt.

1.3 Bereitstellung von Catering-Service(s)
Das Anbieten von Unterkünften und / oder Nahrungsmitteln und / oder Getränken durch eine Gastgewerbefirma und / oder die Bereitstellung von (Zimmer-) Räumen und / oder Grundstücken mit allen damit verbundenen Aktivitäten und Dienstleistungen und alles im weitesten Sinne des Wortes .

1.4 Kunde
Die natürliche oder juristische Person oder Firma, die einen Verpflegungsvertrag mit einem Verpflegungsbetrieb abgeschlossen hat.

1.5 Gast
Die natürliche (n) Person (en), der (denen) eine oder mehrere Catering-Dienstleistungen im Rahmen des mit dem Kunden geschlossenen Catering-Vertrags erbracht werden müssen. Sofern in der UVH auf den Gast oder Kunden verwiesen wird, sind sowohl Gast als auch Kunde gemeint, es sei denn, der Inhalt der Bestimmung und deren Umfang besagt notwendigerweise, dass nur einer von ihnen beabsichtigt sein kann.

  • Verpflegungsvertrag

Eine Vereinbarung zwischen einer Catering-Einrichtung und einem Kunden in Bezug auf eine oder mehrere Catering-Dienstleistungen, die von der Catering-Einrichtung zu einem vom Kunden festgelegten Preis zu erbringen sind. Der Begriff Reservierung wird manchmal anstelle des Begriffs Verpflegungsvereinbarung verwendet.

1.7 Reservierungswert
Der Wert des Vertrags, der der gesamten Umsatzerwartung des Catering-Unternehmens einschließlich etwaiger Kurtaxen und Umsatzsteuer in Bezug auf einen mit einem Kunden geschlossenen Catering-Vertrag entspricht, wobei diese Erwartung auf den in diesem Catering-Unternehmen geltenden Mitteln basiert.

1.8 Royal Catering Niederlande
Hiermit sind die königliche Vereinigung von Unternehmern im Gastgewerbe und anverwandte Unternehmen „Horeca Nederland“  sowie die möglichen Rechtsnachfolger gemeint.

1.9 Nichterscheinen
Das Nichterscheinen eines Gastes und nicht in Anspruch nehmen  eines Catering-Service durch einen Gast auf der Grundlage eines Catering-Vertrags ohne vorherige Stornierung.

1.10 Gruppe
Eine Gruppe von 10 oder mehr Gästen, die von einer Catering-Einrichtung mit Catering-Dienstleistungen gemäß einem oder mehreren Catering-Verträgen versorgt werden müssen, die als kohärent gelten.

1.11 Einzelperson
Jede Person, die unter den Nenner Gast oder Kunde fällt und keiner Gruppe gemäß der obigen Definition angehört.

1.12 Kork- und Küchengebühren
Der Betrag, der für den Verzehr von Getränken und / oder Speisen geschuldet wird, die nicht von der Catering-Einrichtung in den Räumlichkeiten einer Catering-Einrichtung bereitgestellt wurden.

1.13 Stornierung
Die schriftliche Mitteilung des Kunden an die Catering-Einrichtung, dass eine oder mehrere vereinbarte Catering-Dienstleistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen werden, oder die schriftliche Mitteilung der Catering-Einrichtung an den Kunden, dass eine oder mehrere vereinbarte Catering-Dienstleistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen werden.

1.14 Umsatzgarantie
Eine schriftliche Erklärung des Kunden, dass mindestens eine bestimmte Umsatzmenge von der Catering-Einrichtung in Bezug auf einen oder mehrere Catering-Verträge realisiert wird.

Artikel 2   Anwendbarkeit

2.1 Unter Ausschluss aller anderen allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt das UVH für den Abschluss und den Inhalt aller Verpflegungsverträge sowie für alle Angebote im Zusammenhang mit dem Abschluss dieser Verpflegungsverträge. Im Übrigen ist im Falle eines Widerspruchs die UVH maßgebend, sofern andere allgemeine Geschäftsbedingungen gelten.

2.2 Abweichungen von der UVH sind nur schriftlich und von Fall zu Fall möglich.

2.3 Das UVH dient auch allen natürlichen und juristischen Personen, die das Catering-Unternehmen beim Abschluss und / oder der Durchführung eines Catering-Vertrags oder eines anderen Vertrags oder beim Betrieb des Catering-Unternehmens nutzt oder genutzt hat.

 

Artikel 3 Abschluss von Verpflegungsverträgen

3.1 Eine Catering-Einrichtung kann den Abschluss eines Catering-Vertrags jederzeit aus irgendeinem Grund ablehnen, es sei denn, eine solche Ablehnung erfolgt ausschließlich aus einem oder mehreren Gründen, die als Diskriminierung im Sinne von Artikel 429c des Strafgesetzbuchs eingestuft wurden.

3.2 Alle Angebote einer Catering-Einrichtung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Catering-Vertrages sind freibleibend und unverbindlich, vorbehaltlich der Reservierung „solange der Vorrat reicht (oder die Kapazität reicht)“. Ruft die Catering-Einrichtung die vorgenannte Reservierung innerhalb einer angemessenen Frist nach Annahme durch den Kunden auf, so gilt der beabsichtigte Catering-Vertrag als nicht abgeschlossen.

3.3 Es wird davon ausgegangen, dass ein Verpflegungsvertrag für (einen) Gast (e), der von Vermittlern (Agenten, Reisebüros, Online-Reisebüros und anderen Verpflegungsbetrieben usw.) geschlossen wurde, unabhängig davon, ob er im Namen ihrer Beziehung (en) geführt wird oder nicht, teilweise auf Kosten und Risiko dieser Vermittler erfolgt. geschlossen sein. Die Catering-Einrichtung schuldet Vermittlern keine Provisionen oder Provisionen, unabhängig von ihrem Namen, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Der Gast / die Gäste und der Vermittler haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung des geschuldeten Betrags.

 

Artikel 4 Optionsrecht

4.1 Ein Optionsrecht ist das Recht eines Kunden, den Verpflegungsvertrag einseitig durch die bloße Annahme eines gültigen Angebots des Verpflegungsunternehmens abzuschließen.

4.2 Ein Optionsrecht kann nur schriftlich eingeräumt werden. Ein Optionsrecht kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit vereinbart werden. Das Optionsrecht erlischt, wenn der Optionsinhaber angegeben hat, dass er von dem Optionsrecht keinen Gebrauch machen möchte, oder wenn die angegebene Dauer abgelaufen ist, ohne dass der Optionsinhaber angegeben hat, dass er von dem Optionsrecht Gebrauch machen möchte.

4.3 Ein Optionsrecht kann von der Catering-Einrichtung nicht widerrufen werden, es sei denn, ein anderer potenzieller Kunde bietet der Catering-Einrichtung an, einen Catering-Vertrag in Bezug auf alle oder einen Teil der optional verfügbaren Catering-Dienstleistungen abzuschließen. In einem solchen Fall muss der Optionsinhaber vom Catering-Betrieb über dieses Angebot informiert werden. Anschließend muss der Optionsinhaber innerhalb einer vom Catering-Betrieb festzulegenden Frist angeben, ob er von dem Optionsrecht Gebrauch machen möchte oder nicht. Gibt der Optionsinhaber nicht innerhalb der gesetzten Frist an, dass er von dem Optionsrecht Gebrauch machen möchte, erlischt das Optionsrecht.

 

Artikel 5 Allgemeine Rechte und Pflichten der Gastronomie

5.1 Die Catering-Einrichtung ist unbeschadet der Bestimmungen der folgenden Artikel aufgrund des Catering-Vertrags verpflichtet, die vereinbarten Catering-Leistungen zu den vereinbarten Zeiten in der in dieser Catering-Einrichtung üblichen Weise zu erbringen.

5.2 Die Catering-Einrichtung ist berechtigt, die Erbringung von Catering-Dienstleistungen für einen Gast jederzeit ohne Vorankündigung zu beenden, wenn der Gast gegen das Haus und / oder die Verhaltensregeln verstößt oder sich auf andere Weise so verhält, dass Ordnung und Frieden in der Catering-Einrichtung gestört werden. Der Gast muss dann auf erstes Verlangen die Gastronomie verlassen. Kommt der Kunde aus irgendeinem Grund seinen Verpflichtungen gegenüber dem Catering-Betrieb auf andere Weise nicht in vollem Umfang nach, ist das Catering-Unternehmen berechtigt, die Leistung einzustellen. Das Catering-Unternehmen darf diese Befugnisse nur ausüben, wenn die Art und der Schweregrad der vom Gast begangenen Verstöße nach vernünftigem Ermessen des Catering-Unternehmens ausreichend begründet sind.

5.3 Die Catering-Einrichtung ist berechtigt, nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde vor Ort den Catering-Vertrag wegen begründeter Angst vor einer Störung der öffentlichen Ordnung außergerichtlich aufzulösen. Wenn das Catering-Unternehmen von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, ist das Catering-Unternehmen nicht verpflichtet, dem Kunden eine Entschädigung zu zahlen.

5.4 Die Catering-Einrichtung ist nicht verpflichtet, vom Gast Waren entgegenzunehmen und / oder aufzubewahren. Dies bedeutet, dass das Catering-Unternehmen keine Verantwortung und / oder Haftung für Schäden, Verlust oder Diebstahl von dem Eigentum des Gastes übernimmt, das das Catering-Unternehmen nicht annehmen und / oder lagern wollte.

5.5 Wenn das Catering-Unternehmen dem Gast einen Betrag für die Entgegennahme und / oder Aufbewahrung von Waren in Rechnung stellt, muss das Catering-Unternehmen unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 12 auf diese Waren als guter Familienvater achten.

5.6 Die Catering-Einrichtung ist nicht verpflichtet, Haustiere des Gastes aufzunehmen, und kann der Aufnahme Bedingungen hinzufügen. Für die Zulassung von Assistenzhunden gelten die gesetzlichen Bestimmungen einschließlich der darin genannten Ausnahmen.

 

Artikel 6 Allgemeine Verpflichtungen des Gastes

6.1 Der Gast ist verpflichtet, die im Catering-Betrieb geltenden Haus- und Verhaltensregeln      einzuhalten und die angemessenen Anweisungen des Catering-Betriebs zu befolgen. Die Catering-Einrichtung muss die Haus- und Verhaltensregeln an einem deutlich erkennbaren Ort angeben oder schriftlich zur Verfügung stellen. Angemessene Anweisungen können mündlich erteilt werden.

6.2 Der Gast ist verpflichtet angemessenen Anweisungen des Cateringbetriebes in Bezug auf die Sicherheit, Identifizierung, Lebensmittelsicherheit / Lebensmittelhygiene und Einschränkung der Belästigung Anderer Folge zu leisten.

 

Artikel 7 Reservierung

7.1 Ist der Gast nicht innerhalb einer halben Stunde nach der reservierten Zeit angekommen, kann die Catering-Einrichtung die Reservierung unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 9 als storniert betrachten.

7.2 Die Catering-Einrichtung kann der Reservierung Bedingungen hinzufügen.

 

Artikel 8 Catering-Service, bestehend aus der Bereitstellung von Unterkünften und / oder der Bereitstellung von (Saal-) Raum und / oder Gelände

8.1 Im Falle einer Unterkunft teilt die Catering-Einrichtung im Voraus mit, zu welchem ​​Zeitpunkt die Unterkunft dem Gast zur Verfügung gestellt wird und zu welchem Zeitpunkt der Gast ausgecheckt haben muss.

8.2 Sofern nicht anders vereinbart, ist das Catering-Unternehmen berechtigt, die Reservierung für die Unterkunft als storniert zu betrachten, wenn der Gast sich am ersten reservierten Tag um 18:00 Uhr nicht bei ihm gemeldet hat oder der Gast nicht frühzeitig angegeben hat zu einem späteren Zeitpunkt an zu kommen, und das Catering-Unternehmen dagegen keine Einwände erhoben hat. Das Vorstehende gilt unbeschadet des Artikels 9.

8.3 Die Catering-Einrichtung ist berechtigt, vom Gast die Akzeptanz einer anderen gleichwertigen Unterkunft in Bezug auf die Unterkunft oder (Saal-) Fläche und / oder das Gelände zu verlangen, die gemäß dem Catering-Vertrag zur Verfügung gestellt werden sollten. Der Gast kann diese Alternative ablehnen. In letzterem Fall hat der Gast das Recht, den Catering-Vertrag, auf den sich der vorgenannte Wunsch des Verpflegungsbetriebs bezieht, unbeschadet seiner Verpflichtungen aus anderen Catering-Verträgen unverzüglich zu kündigen.

 

Artikel 9 Stornierungen

9.1 Stornierung durch Kunden, allgemein

9.1.1 Der Kunde ist berechtigt, einen Verpflegungsvertrag gegen Zahlung der Stornokosten zu kündigen. Kommt ein Kunde nicht innerhalb einer halben Stunde nach dem vereinbarten Termin an, so gilt der Vertrag als storniert und schuldet der Kunde dem Catering-Unternehmen die Stornokosten. Kommt der Kunde nach einer halben Stunde (oder später) nach der vereinbarten Zeit noch an, kann das Catering-Unternehmen diese Stornokosten geltend machen oder den Catering-Vertrag dennoch umsetzen und die vollständige Einhaltung des Catering-Vertrags durch den Kunden verlangen.

9.1.2 Die Catering-Einrichtung kann spätestens einen Monat vor dem ersten Catering-Service auf der Grundlage des entsprechenden Catering-Vertrags das dem Kunden zur Verfügung gestellt wird mitteilen dass er bestimmte Personen als Gruppe betrachtet. Alle Bestimmungen für Gruppen gelten dann für diese Personen.

9.1.3 Die Bestimmungen der Artikel 13.1 und 14.4 gelten auch für Stornierungen.

9.1.4 Bei Nichterscheinen ist der Kunde in jedem Fall zur Zahlung des Reservierungswertes verpflichtet.

9.1.5 Werden nicht alle vereinbarten Catering-Leistungen storniert, gelten die folgenden Bestimmungen anteilig für die stornierten Catering-Leistungen.

9.2 Rücktritt von einem Verpflegungsdienst, der die Bereitstellung von Unterkünften umfasst

9.2.1 Einzelpersonen

Wenn eine Reservierung nur für eine Unterkunft mit oder ohne Frühstück für eine oder mehrere Personen vorgenommen wird, gelten für die Stornierung dieser Reservierung die folgenden Prozentsätze des Reservierungswerts, die vom Kunden an die Catering-Einrichtung zu zahlen sind (sofern nicht anders schriftlich vereinbart):

Bei Stornierung:

  • Mehr als 1 Monat vor dem Startdatum: 0%
  • Mehr als 14 Tage vor dem Startdatum: 15%
  • Mehr als 7 Tage vor dem Startdatum: 35%
  • Mehr als 3 Tage vor dem Startdatum: 60%
  • Mehr als 24 Stunts für das Startdatum: 85%
  • 24 Stunden oder weniger vor dem Startdatum: 100 %

9.2.2 Gruppen

Wenn eine Reservierung nur für eine Unterkunft mit oder ohne Frühstück für eine Gruppe vorgenommen wird, gelten für Stornierung  dieser Reservierung die folgenden Bestimmungen (wenn es nicht schriftlich anders vereinbart wurde).

Bei Stornierung für den übereigekommenen Zeitraum – „Eingangsdatum“ gelten für die Stornierung dieser Reservierung die folgenden Prozentsätze des Reservierungswerts, die vom Kunden an die Catering-Einrichtung zu zahlen sind (sofern nicht anders schriftlich vereinbart):

  • Mehr als 3 Monate vor dem Startdatum: 0%
  • Mehr als 2 Monate vor dem Startdatum: 15%
  • Mehr als 1 Monat vor dem Startdatum: 35%
  • Mehr als 14 Tage vor dem Startdatum: 60%
  • Mehr als 7 Tage vor dem Startdatum: 85%
  • 7 Tage oder weniger vor dem Startdatum: 100%

9.3 Stornierung eines Cateringvertrages für Speisen und / oder Getränken

9.3.1 Gruppen

Wird für eine Gruppe eine Reservierung für ausschließlich eine Verpflegungsleistung bestehend aus der Bereitstellung von Speisen und / oder Getränken (Tischreservierung) vorgenommen, so gelten für die Stornierung die folgenden Prozentsätze des Kunden , zu zahlen an die Catering-Einrichtung:

  1. Wenn ein Menü vereinbart wurde:
  • Mehr als 14 Tage vor der reservierten  Zeit: 0%
  • 14 Tage oder weniger, jedoch mehr als 7 Tage vor der reservierten Zeit: 25%
  • 7 Tage oder weniger vor der reservierten Zeit: 50%
  • 3 Tage oder weniger vor der reservierten Zeit: 75%
  1. Wenn kein Menü vereinbart war:
  • Mehr als 48 Stunden vor der reservierten Zeit: 0%
  • 48 Stunden oder weniger vor der reservierten Zeit: 50%

9.4 Kündigung anderer Verpflegungsverträge

9.4.1 Für die Stornierung aller Reservierungen, die nicht unter Artikel 9.2 und 9.3 fallen, gelten folgende Prozentsätze des Reservierungswerts, die der Kunde bei Stornierung an die Catering-Einrichtung zu zahlen hat:

9.4.2 Wenn eine Reservierung für eine Gruppe vorgenommen wird, gilt Folgendes:

  • Mehr als 6 Monate vor der Reserve Zeit: 0%
  • Mehr als 3 Monate vor der reservierten Zeit: 10%
  • Mehr als 2 Monate für der reservierten Zeit: 15%
  • Mehr als 1 Monat vor der reservierten Zeit: 35%
  • Mehr als 14 Tage vor der reservierten Zeit: 60%
  • Mehr als 7 Tage vor der reservierten Zeit: 85%
  • 7 Tage oder weniger vor der reservierten Zeit: 100%

9.4.3 Wenn eine Reservierung für eine oder mehrere Personen vorgenommen wird, gilt für die Stornierung dieser Reservierung Folgendes:

  • Mehr als 1 Monat vor der reservierten Zeit: 0%
  • Mehr als 14 Tage vor dem geplanten Zeitpunkt: 15%
  • Mehr als 7 Tage vor dem geplanten Zeitpunkt: 35%
  • Mehr als 3 Tage vor dem geplanten Zeitpunkt: 60
  • Mehr als 24 Stunden vor dem geplanten Zeitpunkt: 85%
  • 24 Stunden oder weniger vor dem geplanten Zeitpunkt: 100%

9.5 Rücktritt durch die Gastronomie

9.5.1 Die Catering-Einrichtung ist berechtigt, einen Catering-Vertrag vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen zu kündigen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

9.5.2 Wenn die Catering-Einrichtung einen Catering-Service für die Bereitstellung von Speisen und Getränken storniert, gelten die Artikel 9.1.1 und 9.3.1 mit dem Austausch von Kunde und Catering-Einrichtung entsprechend.

9.5.3 Wenn das Catering-Unternehmen einen anderen als den in Artikel 9.5.2 genannten Catering-Vertrag kündigt, gelten die Artikel 9.1.1 und 9.2.2 mit dem Austausch des Kunden und des Catering-Unternehmens entsprechend.

9.5.4 Der Catering-Betrieb ist jederzeit berechtigt, einen Catering-Vertrag zu kündigen, ohne zur Zahlung der vorgenannten Beträge verpflichtet zu sein, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die im Catering-Betrieb aufgrund dieses Catering-Vertrags abzuhaltende Sitzung einen anderen Charakter hat als Aufgrund der Ankündigung durch den Kunden oder Aufgrund der Kapazität des Kunden oder der Gäste erwartet werden konnte , da die Catering-Einrichtung den Vertrag nicht geschlossen hätte, wenn sie die tatsächliche Art des Treffens gewusst hätte. Macht der Catering-Betrieb nach Beginn des jeweiligen Treffens von dieser Ermächtigung Gebrauch, ist der Kunde verpflichtet, die bis dahin in Anspruch genommenen Catering-Leistungen zu bezahlen, im Übrigen erlischt jedoch seine Zahlungsverpflichtung. Die Erstattung für erhaltene Verpflegungsleistungen wird im Verhältnis zur zeitlichen Verhältnismäßigkeit berechnet. 9.5.5 Die Catering-Einrichtung ist berechtigt, anstelle der in Artikel 9.5.4 genannten Befugnisse weitere Anforderungen an den Ablauf der jeweiligen Sitzung festzulegen. Liegen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Anforderungen nicht erfüllt werden oder nicht erfüllt werden sollten, ist der Catering-Betrieb weiterhin berechtigt, die in Artikel 9.5.4 genannte Befugnis auszuüben.

9.5.6 Tritt  die Catering-Einrichtung auch als Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes auf, gilt für Reiseverträge im Sinne des Gesetzes Folgendes: Das Catering-Unternehmen kann den Reisevertrag in einem wesentlichen Punkt aufgrund schwerwiegender Umstände ändern, die dem Reisenden unverzüglich mitgeteilt werden. Das Catering-Unternehmen kann den Reisevertrag auch in anderen als wesentlichen Punkten aufgrund schwerwiegender Umstände ändern, die dem Reisenden unverzüglich mitgeteilt werden. Bis 20 Tage vor Reiseantritt kann die Catering-Einrichtung die Reisesumme im Zusammenhang mit Änderungen der Transportkosten einschließlich der Kraftstoffkosten, der fälligen Abgaben oder der geltenden Wechselkurse erhöhen. Wenn der Reisende eine Änderung wie oben beschrieben ablehnt, kann das Catering-Unternehmen den Reisevertrag kündigen.

Artikel 10 Kaution und Zwischenzahlung

10.1 Die Catering-Einrichtung kann vom Kunden die Hinterlegung einer Anzahlung bei der Catering-Einrichtung verlangen. Erhaltene Anzahlungen werden ordnungsgemäß verwaltet, dienen ausschließlich der Sicherung der Gastronomie und gelten ausdrücklich nicht als erzielter Umsatz. Um dem Catering-Betrieb mehr Sicherheit zu bieten, kann der Catering-Betrieb den Kunden auffordern, bei der Bereitstellung der erforderlichen Informationen, einschließlich der Erstellung eines Ausdrucks oder einer Kopie der Kreditkarte des Kunden, zusammenzuarbeiten, um die Anzahlung zu sichern und die Möglichkeit zur Rückerstattung zu haben.

10.2 Die Catering-Einrichtung kann jederzeit eine Zwischenzahlung der bereits erbrachten Catering-Leistungen verlangen.

10.3 Die Catering-Einrichtung kann den nach den vorstehenden Bestimmungen eingezahlten Betrag in Bezug auf alles, was der Kunde ihm schuldet, aus welchem ​​Grund auch immer zurückfordern. Der Überschuss ist vom Catering-Betrieb unverzüglich an den Kunden zurückzuzahlen.

 

Artikel 11 Umsatzgarantie

Wenn eine Umsatzgarantie ausgestellt wurde, ist der Kunde verpflichtet, mindestens den in der Umsatzgarantie angegebenen Betrag in Bezug auf die entsprechenden Catering-Verträge an die Catering-Einrichtung zu zahlen.

Artikel 12 Haftung des Verpflegungsbetriebs

12.1 Die Catering-Einrichtung haftet gegenüber dem Gast für Schäden, die sich aus einem Mangel der Catering-Einrichtung bei der Erfüllung des Vertrages ergeben, es sei denn, dieser Mangel nicht der Catering-Einrichtung oder Personen zugerechnet werden kann, deren Hilfe die Catering-Einrichtung  nutzt bei der Verfüllung der Vereinbarung.

12.2 Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 5.5 haftet die Catering-Einrichtung nicht für Schäden oder Verlust von Waren, die von einem Gast, der dort seinen Wohnsitz hat, zur Catering-Einrichtung gebracht wurden. Der Kunde stellt die Catering-Einrichtung von diesbezüglichen Ansprüchen der Gäste frei. Die Bestimmungen hiervon gelten nicht, soweit der Schaden oder Verlust auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Catering-Betriebes beruht.

12.3 Die Catering-Einrichtung haftet nicht für Schäden an oder mit Fahrzeugen die vom Gast verursacht sind,, es sei denn und soweit die Schäden direkt auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Catering-Einrichtung beruhen.

12.4 Die Catering-Einrichtung haftet nicht für Schäden, die direkt oder indirekt an Personen oder Gegenständen entstehen, die als direkte oder indirekte Folge eines Mangels oder einer Bedingung oder eines Umstands an oder auf beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen entstehen, deren Inhaber (Mieter) die Catering-Einrichtung ist, es sei denn und soweit der Schaden direkt auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Catering-Betriebs beruht.

12.5 Die Haftung des Verpflegungsbetriebs ist auf die zumutbare Versicherungssumme begrenzt. 12.6 Tritt an den deponierten Waren ein Schaden auf, für den eine Gebühr gemäß Artikel 5.5 erhoben wird, ist das Catering-Unternehmen verpflichtet, den Schaden an diesen Waren als Folge eines Schadens oder Verlusts zu ersetzen. Schadensersatz wird nicht für andere Waren geleistet, die in den eingebrachten Waren enthalten sind.

12.7 Erhält das Catering-Unternehmen Waren oder werden Waren in irgendeiner Weise hinterlegt, gelagert und / oder zurückgelassen, ohne dass das Catering-Unternehmen hierfür eine Entschädigung vorschreibt, so haftet das Catering-Unternehmen nicht für Schäden die an oder im Zusammenhang mit diesen Waren in irgendeiner Weise entstehen, es sei denn, das Catering-Unternehmen hat diesen Schaden vorsätzlich verursacht, oder der Schaden ist das Ergebnis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Catering-Unternehmens. Es gilt in jedem Fall, dass die Catering-Einrichtung nicht für den Ersatz von Schäden an Waren haftbar gemacht werden kann, die in Waren enthalten sind, die deponiert, gelagert oder zurückgelassen werden, unabhängig davon, ob die Catering-Einrichtung eine Entschädigung dafür vorsieht.

Artikel 13 Haftung des Gastes und / oder Kunden

13.1 Der Kunde und der Gast sowie die ihn begleitenden Personen haften gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die dem Catering-Betrieb und / oder Dritten als direkte oder indirekte Folge eines zurechenbaren Mangels und / oder einer rechtswidrigen Handlung einschließlich der Verletzung von der Hausordnung. Darunter werden alle Schäden verstanden die vom Kunden und / oder dem Gast und / oder den Begleitpersonen sowie durch Tiere und / oder Gegenstände verursacht werden die sich in ihrem Besitz befinden oder unter ihrer Aufsicht stehen.

 

Artikel 14 Abrechnung und Zahlung

14.1 Der Kunde schuldet den im Verpflegungsvertrag vereinbarten Preis. Die Preise sind auf Listen angegeben, die von der Catering-Einrichtung an einer für den Gast sichtbaren Stelle abgelegt wurden oder in einer Liste enthalten sind, die dem Kunden bei Bedarf auf dessen Aufforderung ausgehändigt wird oder die dem Kunden über digitale Quellen zugänglich ist. Eine Liste gilt als für den Kunden sichtbar, wenn sie in den normalerweise zugänglichen Bereichen der Gastronomie sichtbar ist.

14.2 Die Catering-Einrichtung kann eine zusätzliche Gebühr für spezielle Dienstleistungen erheben, wie die Nutzung einer Garderobe, einer Garage, eines Safes, einer Wäscherei oder einer chemischen Reinigung, eines Telefons, eines Internets, eines WLANs, eines Zimmerservice, einer Miete und dergleichen.

14.3 Alle Rechnungen, einschließlich Storno- oder No-Show-Rechnungen, sind vom Kunden zum Zeitpunkt der Vorlage fällig. Sofern nicht anders vereinbart, muss der Kunde für Barzahlung oder Zahlung per Bank oder Giro sorgen.

14.4 Der Gast und der Kunde haften gesamtschuldnerisch für alle Beträge, die einer oder beide der Gastronomie aus welchen Gründen auch immer schulden. Verpflegungsverträge gelten, sofern nicht anders vereinbart, als für jeden Gast abgeschlossen. Mit seinem Erscheinen weist der Gast darauf hin, dass der Kunde zum Abschluss des jeweiligen Verpflegungsvertrages berechtigt war, ihn zu vertreten.

14.5 Solange der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber der Catering-Einrichtung nicht vollständig nachgekommen ist, ist die Catering-Einrichtung berechtigt, alle vom Kunden in die Catering-Einrichtung eingebrachten Waren in Besitz zu nehmen, bis der Kunde zur Zufriedenheit der Catering-Einrichtung seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Neben einem Zurückbehaltungsrecht steht dem Catering-Betrieb auch ein Pfandrecht an der betreffenden Ware zu.

14.6 Ist eine andere Zahlung als Barzahlung vereinbart, sind alle Rechnungen, gleich in welchem ​​Umfang, innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden an die Catering-Einrichtung zu zahlen. Bei Rechnungsversand ist die Gastronomie jederzeit berechtigt, einen Kreditlimitierungszuschlag in Höhe von 2% des Rechnungsbetrages zu erheben, der verfällt, wenn der Kunde die Rechnung innerhalb von 14 Tagen bezahlt.

14.7 Kommt der Kunde nicht rechtzeitig seinen Zahlungspflichten nach ist er in Verzug, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf. Nur wenn es sich bei dem Kunden um eine natürliche Person (Verbraucher) handelt, sendet das Catering-Unternehmen eine einmalige Zahlungsaufforderung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen, um die Zahlung auch bei Nichtbezahlung aufrechtzuerhalten.

14.8 Gerät der Kunde in Verzug, hat er dem Catering-Betrieb alle Kosten zu erstatten, die durch die Abholung entstehen. Die außergerichtlichen Inkassokosten werden nach den gesetzlichen Bestimmungen berechnet.

14.9 Befindet sich im Gaststättengewerbe eine Ware im Sinne von Artikel 14.5 und ist der Kunde, von dem das Gaststättengewerbe die Ware erhalten hat, drei Monate in Verzug, so ist das Gaststättengewerbe berechtigt, diese Ware öffentlich oder privat zu veräußern und auf den Erlös zurückzugreifen.  Die mit dem Verkauf verbundenen Kosten trägt auch der Kunde, und die Catering-Einrichtung kann auch den Erlös aus dem Verkauf einfordern. Was nach der Auslösung der Forderungen  der Gastronomie übrig bleibt, wird an den Kunden ausgezahlt.

14.10 Jede Zahlung, ungeachtet eines Vermerks oder einer Bemerkung, die der Kunde mit dieser Zahlung gemacht hat, wird in der folgenden Reihenfolge von der Schuld des Kunden gegenüber dem Catering-Betrieb abgezogen:

  • Die Kosten der Ausführung
  • Die gerichtlichen und außergerichtlichen Inkassokosten
  • Die Zinsen
  • Der Schaden
  • Die Hauptsumme

14.11 Die Zahlung erfolgt in Euro. Wenn das Catering-Unternehmen ausländische Zahlungsmethoden akzeptiert, gilt der zum Zeitpunkt der Zahlung gültige Marktpreis. Die Catering-Einrichtung kann einen Betrag an Verwaltungskosten erheben, der maximal 10% des in einer Fremdwährung angebotenen Betrags entspricht. Das Catering-Unternehmen kann dies erreichen, indem es die vorherrschende Marktrate um maximal 10% anpasst.

14.12 Die Catering-Einrichtung ist niemals verpflichtet, andere Zahlungsmethoden als Bargeld zu akzeptieren, und kann Bedingungen an die Akzeptanz solcher anderen Zahlungsmethoden knüpfen.

 

Artikel 15 Höhere Gewalt

15.1 Die Umschreibung höhere Gewalt für das Catering-Unternehmen bedeutet, dass ein dadurch verursachter Mangel nicht auf das Catering-Unternehmen zurückgeführt werden kann, oder auf vorhersehbare oder unvorhergesehene, vorhersehbare oder unvorhersehbare Umstände, die es dem Catering-Unternehmen erschweren oder unmöglich machen das Catering-Unternehmen auszuführen.

15.2 Kann eine der Parteien eines Catering-Vertrags eine Verpflichtung aus diesem Catering-Vertrag nicht erfüllen, ist sie verpflichtet, die andere Partei so bald wie möglich darüber zu informieren.

 

Artikel 16 Fundsachen

16.1 Verlorene oder zurückgelassene Gegenstände im Gebäude und in den Einrichtungen der Catering-Einrichtung, die vom Gast gefunden wurden, müssen so bald wie möglich an die Catering-Einrichtung zurückgegeben werden.

16.2 Die Catering-Einrichtung erwirbt das Eigentum an Gegenständen, für die sich der Berechtigte nicht innerhalb eines Jahres nach Übergabe bei der Catering-Einrichtung gemeldet hat.

16.3 Wenn die Catering-Einrichtung vom Gast hinterlassene Gegenstände an ihn sendet, erfolgt dies auf eigene Kosten und eigenes Risiko des Gastes. Das Catering-Unternehmen ist zu keiner Zusendung verpflichtet.

 

Artikel 17 Kork- und Küchengebühren

17.1 Die Catering-Einrichtung kann dem Gast den Verzehr von selbst mitgebrachten Speisen und / oder Getränken in den Gaststättenräumen, einschließlich auf der Terrasse, untersagen. Erlaubt das Catering-Unternehmen den Verzehr von selbst mitgebrachten Speisen und / oder Getränken, kann das Catering-Unternehmen diesbezügliche Bedingungen festlegen, einschließlich der Erhebung von Kork- und / oder Küchengebühren.

17.2 Die in Artikel 17.1 genannten Beträge werden im Voraus vereinbart oder mangels vorheriger Vereinbarung vom Catering-Betrieb angemessen festgelegt.

 

Artikel 18 Anwendbares Recht und Streitigkeiten

18.1 Für Catering-Verträge gilt ausschließlich niederländisches Recht.

18.2 Bei Streitigkeiten zwischen der Catering-Einrichtung und einem Kunden (keine natürliche Person, eine Person die nicht handelt in Ausübung eines Berufes oder eines Betriebes) ist ausschließlich das zuständige Gericht am Sitz der Catering-Einrichtung zuständig, sofern nicht ein anderes zwingendes Gesetz ein anderes Gericht bestimmt das  befugt ist und unbeschadet der Befugnis des Gaststättengewerbes, die Streitigkeit durch den Richter beizulegen, der ohne diese Klausel zuständig wäre.

18.3 Alle Ansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab dem Zeitpunkt ihres Entstehens.

18.4 Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen. Sollte sich eine Klausel in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grund als ungültig herausstellen, wird davon ausgegangen, dass die Parteien eine gültige Ersatzklausel vereinbart haben, die der ungültigen Klausel in Umfang so weit wie möglich nahe kommt.